Bei der Herstellung der Böschungen von Erdbauwerken ist gemäß VOB/C DIN 18300 die endgültige Befestigung der Böschungen nicht ohne Weiteres mit beauftragt. Erdverschiebungen zur Hangmodellierung und die endgültige Befestigung einer Böschung sind daher trennbare Arbeiten.
Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung zur Herstellung von Böschungen, nicht aber mit der endgültigen Befestigung der Böschungen beauftragt, führt seine werkvertragliche Erfolgshaftung nicht dazu, dass er auch die endgültige Sicherung der Böschung durchzuführen hat.
Rutscht ein Teil der vom Auftragnehmer hergestellten, aber nicht von diesem befestigten Böschung ab und wird der Auftragnehmer zur Sanierung der aufgetretenen Böschungsrutschung aufgefordert, handelt es sich bei den daraufhin erbrachten Arbeiten nicht um (kostenlose) Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern um zusätzlich beauftragte Leistungen, für deren Ausführung dem Auftragnehmer die übliche Vergütung zusteht (BGB §§ 133, 157, 632, 633, 634, IBRRS 2017, 2916; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2017 – 14 U 88/16; vorhergehend: LG Fulda, 19.04.2016 – 4 O 497/12, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 63/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).