Auch beim VOB- Bauvertrag ist die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung.
Die Nutzung des Bauwerks durch einen Dritten, z. B. den Mieter, stellt keine Abnahme dar.
Verweigert der Auftraggeber bei einem ersten Abnahmetermin ausdrücklich die Abnahme, wird die Rechnungsprüfung nur verzögert vorgenommen und werden in der geprüften Rechnung Mängeleinbehalte ausgewiesen, kann nicht von einer Abnahme ausgegangen werden.
Der Aufwand für Eigenleistungen im Zuge der Schadenbeseitigung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Dieser bedarf aber einer konkreten Abrechnung (IBRRS 2017, 2816; BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 4 Nr. 7 Satz 2, 3, § 8 Nr. 3, § 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2016 – 23 U 26/15; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 13.02.2015 – 7 O 29/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – VII ZR 264/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).