Das Werk muss den allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks entsprechen  0

Die von einem Unternehmer erbrachte Werkleistung ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Besteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist (BGB §§ 633634 Nr. 4; LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 – 4 O 381/16).

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