Weist der Makler seine Tätigkeit anstatt als Maklerprovision als „Aufwandsentschädigung für Abnahme der Wohnung“ aus, führt dies nicht dazu, dass der Provisionsanspruch wegen verbotener Verwaltungstätigkeit wegfällt.
Die Wohnungsübergabe zählt zu den branchenüblichen Serviceleistungen von Maklern (BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; WoVermittG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3; AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.02.2016 – 25 C 639/15 (nicht rechtskräftig)