Das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur ist grundsätzlich unzulässig, da für den Mieter der gleiche Überwachungsdruck wie bei einer echten Kamera besteht.
Die Montage einer Attrappe ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn es zu schwerwiegenden Vorkommnissen gekommen ist (BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 2, 14; LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 – 67 S 82/15, vorhergehend:AG Wedding, 27.01.2015 – 7 C 145/14).