Keine Mieterhöhung ohne Zugang des Erhöhungsverlangens  0

Soweit dem Mieter kein wirksames Erhöhungsverlangen zugegangen ist, ist die Klage auf Zustimmung zu der vom Mieter begehrten Mieterhöhung unzulässig.

Nach dem Wortlaut des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt sich das Nachhol- bzw. Mängelbehebungsrecht des Vermieters ausdrücklich auf die Einhaltung der in § 558a BGB genannten Formalien.

Mangelt es an der Abgabe der Erklärung, ist ein Nachholen oder eine Mängelbehebung im Prozess nicht möglich ( IBRRS 2019, 2343, BGB § 558 Abs. 1, §§ 558a, § 558b
LG Berlin, Urteil vom 20.06.1019 – 65 S 39/19
vorhergehend: AG Neukölln, 01.01.2018 – 17 C 45/18

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