Zur Schadenshöhe, soweit der Planer alle Schäden ersetzen muss.  0

Soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Planer dem Auftraggeber alle Schäden ersetzen muss, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens unter Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso-Kosten“ erforderlich ist ( IBRRS 2019, 2349, BGB §§ 249633634
KG, Urteil vom 05.09.2017 – 7 U 125/15; vorhergehend:
LG Berlin, 29.07.2015 – 10 O 141/14; LG Berlin, 04.12.2014 – 10 O 141/14; KG, 12.01.2011 – 21 U 81/09; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 221/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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