Für Besichtigungen dürfen Makler von Wohnungssuchende keine Maklergebühren verlangen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Makler selbst als Makler, oder lediglich als Dienstleister sieht , da seine Tätigkeit eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen ist (BGB § 652; UWG §§ 3, 4; WoVermittG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, 1a, 5, § 3 Abs. 3; LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 – 38 O 73/15 KfH).