Im Bereich der Sondereigentumseinheiten fehlt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz für die Verlegung von Kabeln über Putz.
Den Sondereigentümer treffen nur dann Duldungspflichten, wenn die Verweigerung des einzelnen Sondereigentümers gegen Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis verstößt. In diesem Fall kann der Sondereigentümer ggf. erfolgreich auf Zustimmung/Duldung verklagt werden.
Im Rahmen der Neuverkabelung haben die Eigentümer über Verlegungsmaßnahmen im Beschlussweg zu befinden. Eine Delegation aus Beirat und Verwalter ist unzulässig.
Gibt es noch Alternativüberlegungen hinsichtlich Methode und Weg, ist der Beschluss jedenfalls zu unbestimmt (WEG § 21 Abs. 5 Nr. 6, § 22 Abs. 1; AG Köln, Urteil vom 18.08.2015 – 204 C 116/14).