Der Architekt muss die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks beachten  0

Sieht die Planungsleistung des Architekten ein Bauwerk vor, dessen Herstellungskosten höher sind, als von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart, ist diese mangelhaft.
Der Architekt hat die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei sind sowohl die vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten, sondern es sind auch die bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei der Planung zu berücksichtigen.
Dementsprechend hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Auftraggebers bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen. Denn er ist schon in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben festzulegen (BGB § 280 Abs. 1, 2, §§ 633, 638; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; KG, Urteil vom 08.05.2014 – 27 U 50/13; vorhergehend: BGH, 07.02.2013 – VII ZR 3/12KG, 22.11.2011 – 6 U 181/10; LG Berlin, 05.12.2010 – 35 O 28/09; nachfolgend: BGH, 29.06.2016 – VII ZR 201/14 (NZB zurückgewiesen)

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