Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen rechtswidriger entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal, wie z. B. airbnb“, angebotenen Mietwohnung an Touristen setzt, genauso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung,voraus, dass der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat (BGB § 543 Abs. 3 Satz 2, § 546 Abs. 1; LG Berlin, Beschluss vom 27.07.2016 – 67 S 154/16).