Der Verkäufer, der sich im notariellen Kaufvertrag zur Löschung eingetragener Grundpfandrechte verpflichtet hat, haftet bei schuldhafter Verzögerung des Nutzen- Lasten- Wechsels dem Käufer einer Wohnung gemäß § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, soweit er auf den Grundpfandgläubiger nicht mit hinreichendem Nachdruck bezüglich der Übermittlung der für die Löschungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einwirkt.
Sollte der beurkunden Notar laut Kaufvertrag für den Verkäufer die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen, handelt der beauftragte Notar als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, mit der Folge, dass sein Verschulden dem Verkäufer gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist (BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 278 Satz 1, § 280 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 21.07.2016 – 67 S 82/16; vorhergehend:AG München, 03.02.2016 – 7 C 69/15