Mängelansprüche für fehlerhaft montierte Solaranlagen verjähren in zwei Jahren  0

Bei Verträgen über die Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Solaranlagen handelt es sich um Kaufverträge mit Montageverpflichtung, soweit der Schwerpunkt der Leistung nicht in etwaigen Montage-, Anschluss- und Inbetriebnahmepflichten besteht.

 

Bei einer auf dem Dach montierten thermischen Solaranlage mit sechs Kollektoren und einer Bruttokollektorfläche von 10,1 m² handelt es sich weder um ein Bauwerk, noch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk eingesetzt wird.

 

Daher verjähren Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Montage einer thermischen Solaranlage in zwei Jahren (BGB § 434 Abs. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 – 1 U 83/15; vorhergehend: LG Tübingen, 11.06.2015 – 7 O 345/14

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