Wurde der Vermieter bereits dazu verurteilt, einen Mangel zu beseitigen und verhindert der Mieter diese Mangelbeseitigung ohne Grund, kann der Mieter nicht verlangen, selbst die Arbeiten auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen (BGB §§ 294, 535, 858, 862; ZPO § 887 Abs. 1;
LG Berlin, Beschluss vom 09.10.2015 – 65 T 180/15; vorhergehend:AG Tempelhof-Kreuzberg, 23.07.2015 – 3 C 413/09).