Risiko bei unklarer Leistungsbeschreibung  0

Etwaige, nach Auslegung der Vertragsunterlagen verbleibende, Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers, hier des Auftragnehmers (BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 636; OLG München, Urteil vom 10.07.2013 – 27 U 31/13; vorhergehend:LG Memmingen, 19.12.2012 – 32 O 3/10; nachfolgend: BGH, 16.12.2015 – VII ZR 208/13 (NZB zurückgewiesen)).

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