Erreichen die Sanierungskosten eines Plattenbaus die Kosten eines Neubaus, so sind die dabei neu errichteten Wohnungen in eine jüngere Baualtersklasse einzuordnen, sofern ein Plattenbau nach längerem Leerstand, inkl. neuer Wohnraumzuschnitte, umfassend und aufwändig kernsaniert wird.
Soweit die Miete aufgrund dieser Sanierung und Änderung der Baualtersklasse erhöht werden soll, muss dies im Erhöhungsverlangen nachvollziehbar begründet werden (BGB § 558 Abs. 1 Satz 2, § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 2 Satz 2; WoFG § 16 Abs. 1; LG Potsdam, Urteil vom 25.09.2015 – 13 S 26/14, vorhergehend: AG Potsdam, 13.02.2014 – 24 C 205/13).