Bei dem nachträglichen Einbau einer Außen- Klimaanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung.
Es stellt auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, wenn dabei Fenster, die im Gemeinschaftseigentum stehen, für Leitungen durchbohrt werden müssen.
Für bauliche Veränderungen gilt Beschlusszwang der Eigentümergemeinschaft.
Wurde vorab kein Beschluss der Eigentümerversammlung herbeigeführt, ist die eigenmächtig errichtete Außen- Klimaanlage bereits aus diesem Grund zu entfernen (BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; AG München, Urteil vom 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG ).