Die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen, reicht nicht aus.  0

Macht der Auftragnehmer Schadensersatzansprüche wegen Bauablaufstörungen geltend, hat dieser schlüssig darzulegen, dass er aufgrund von Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert wurde. Eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen, genügt dabei nicht. Vielmehr hat der Auftragnehmer substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vorzutragen. Insoweit ist eine konkrete, bauablaufbezogene, Darstellung der jeweiligen Behinderung unverzichtbar.

Bei störenden Ereignissen, wie z. B. verspäteten Planlieferungen reicht es nicht aus, die Abweichung zwischen Soll- und Ist-Planlieferung darzulegen und wie die dazwischen liegende Zeitspanne als konkrete bauablaufbezogene Störungsdauer auszugeben. Vielmehr ist es erforderlich, insbesondere die konkret auf die Baustelle bezogenen Auswirkungen der Verspätung darzustellen.

Als Empfänger eines Nachtragsangebots aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistungen kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten, folglich auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen in sein Nachtragsangebot mit eingerechnet hat.

Sofern der Auftraggeber das Nachtragsangebot des Auftragnehmers annimmt, sind damit auch sämtliche Ansprüche wegen Bauablaufstörungen abgegolten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat (IBRRS 2020, 1701; VOB/B § 2 Nr. 5, 6, § 6 Nr. 6; OLG München, Urteil vom 26.09.2017 – 28 U 2834/09; vorhergehend: LG München II, 20.03.2009 – 10 O 2488/03,

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