An einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO fehlt es in der Regel, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht,
ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben (OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 – 28 W 41/15, ZPO §§ 93, 494a)