Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus natürlichen Personen, kann von einer Vertrautheit mit der VOB/B nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Für eine wirksame Vereinbarung der VOB/B ist es daher notwendig, dass der Auftragnehmer die Gemeinschaft vor Vertragsabschluss in die Lage versetzt, in geeigneter Weise Weise von der VOB/B Kenntnis zu erlangen.
Eine Kündigung des Bauvertrags durch den Auftragnehmer wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers setzt voraus, dass die Leistung dem Auftraggeber so angeboten wurde, wie sie sie nach dem Vertrag geschuldet war (vorliegend verneint). (BGB §§ 133, 157, 293, 294, 642, 643; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2015 – 16 U 56/15; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 – 2-31 O 205/12).