Verkehrssicherungspflicht besteht bei nicht gesicherter Baustelle fort  0

Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle aufgrund klarer Absprache auf den Bauunternehmer übertragen, soweit dieser die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert.

 

Die Baustelle ist von dem Bauunternehmer, abgesehen von den vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.

 

Soweit eine Baustelle im nicht verkehrssicherem Zustand verlassen wird, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange an, bis die Sicherung der Gefahrenquelle durch einen Dritten tatsächlich und ausreichend übernommen wird.

 

Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, bzw. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, drohende Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und wegen Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.

(BGB §§ 278, 398, 421, 426 Abs. 1, §§ 823, 831, 840 Abs. 1; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 – 8 U 179/12; vorhergehend: LG Göttingen, 15.10.2012 – 6 O 2/12, nachfolgend: BGH, 22.10.2015 – VII ZR 312/14 (NZB zurückgewiesen))

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