Zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsrechnung nicht, darf der Auftragnehmer seine Leistung nur einstellen, wenn er dem Auftraggeber zuvor fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat.
Stellt der Auftragnehmer seine Arbeiten ein und droht eine Überschreitung der Herstellungsfrist, kann der Auftraggeber den Vertrag auch ohne eine Mahnung wegen Verzugs kündigen, wenn der Auftragnehmer mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit zum Ausdruck bringt, dass mit seiner Leistung erst nach Ablauf der als angemessen anzusehenden Nachfrist zu rechnen ist.
Kündigt der Auftraggeber wegen Verzugs, kann er Ersatz der Kosten beanspruchen, die ihm durch Beauftragung eines (teureren) Nachfolgeunternehmens zur Fertigstellung der Leistung entstehen. Bei der Mehrkostenberechnung sind die bis zur Kündigung an den Auftragnehmer geleisteten Zahlungen und die nach Kündigung an den Nachfolgeunternehmer auf der Grundlage des neuen Vertrags geleisteten Zahlungen zu addieren und hiervon derjenige Betrag in Abzug zu bringen, den der Auftraggeber infolge der vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags an Vergütung erspart hat.
Eine vom Auftraggeber gestellte AGB- Klausel, nach der die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (im Anschluss an BGH, IBR 2009, 515). BGB § 307 Abs. 1; VOB/B § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 3 Abs. 2, § 16 Nr. 5, § 17 Nr. 3OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 296/11 vorhergehend: LG Freiburg, 18.10.2011 – 1 O 493/05 nachfolgend: BGH, 21.05.2015 – VII ZR 128/14 (NZB zurückgewiesen).