Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Kündigung unterschrieben, eingescannt und per E-Mail verschickt worden ist  0

Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Im Planervertrag kann allerdings zwischen den Parteien vereinbart werden, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf.

Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten Schriftform gehört auch die telekommunikative Übermittlung, zu welcher aufgrund des mittlerweile modernen technischen Standards und der weiten Verbreitung nicht nur Fax, sondern auch E-Mail und Computerfax gehören (BGB §§ 126, 127, 314 OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14; vorhergehend LG Frankfurt/Main, 21.11.2014 – 2-31 O 223/14; nachfolgend BGH, 10.09.2015 – VII ZR 69/15 (NZB zurückgenommen)).

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