Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an einer endgültigen Klärung des Sachverhalts, so dass auch nach Anhörung des Sachverständigen Ergänzungsfragen einen zusätzlichen Beweisbeschluss zulassen können. Das selbständige Beweisverfahren dient umfassend der Streiterledigung (ZPO §§ 485 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.02.2016 – 16 W 9/16 vorhergehend: LG Itzehoe, 14.01.2016 – 6 OH 13/13).