Wird ein Sachverständiger nach der Überflutung eines Gebäudes mit der gutachterlichen Ermittlung der Schäden an dem Bauwerk und der Ermittlung der erforderlichen Sanierungskosten beauftragt, handelt es sich bei dem Gutachtensauftrag um einen Werkvertrag (siehe auch OLG Düsseldorf, IBR 2014, 114).
Bei einer Einordnung als Werkvertrag beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ermittlung der Instandsetzungskosten mit der Abnahme der Leistung.
BGB §§ 195, 199, § 204 Abs. 1 Nr. 6, §§ 631, 634a Abs. 1, § 640; OLG Dresden, Urteil vom 16.12.2014 – 4 U 2024/13; vorhergehend: LG Dresden, 06.12.2013 – 8 O 2883/12; nachfolgend: BGH, 18.11.2015 – VII ZR 317/14 (NZB zurückgewiesen)