Für die Anmietung einer Ferienwohnung besteht eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO nicht.
Nachdem streitig ist, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, ist ein Verweisungsbeschluss an den Wohnort des Gastes nicht willkürlich (IBRRS 2020, 0480; BGB §§ 269, 549 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 9; ZPO §§ 12, 13, 29, 29a Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 AR 137/19).