Kein ausschließlicher Gerichtsstand für Wohnraummietsachen bei Anmietung einer Ferienwohnung  0

Für die Anmietung einer Ferienwohnung besteht eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO nicht.

Nachdem streitig ist, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, ist ein Verweisungsbeschluss an den Wohnort des Gastes nicht willkürlich (IBRRS 2020, 0480; BGB §§ 269549 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 9; ZPO §§ 12132929a Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 AR 137/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.