Soweit der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, um diese künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB Angaben zum Grund, zu Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung beinhalten.
Die bloße Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, genügt nicht (IBRRS 2020, 0570; BGB § 573 Abs. 3 Satz 1; LG Berlin, Beschluss vom 07.01.2020 – 67 S 249/19).