Soweit eine Gefahrensituation besteht, ist eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer trotz offensichtlicher Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl dieser hierzu in der Lage wäre.
Zu den nach der Beseitigung des Mangels erstattungsfähigen Aufwendungen gehören alle mit der Mangelbehebung im Zusammenhang stehenden Arbeiten und Maßnahmen. Diese beschränken sich nicht auf die Kosten in Höhe des Verkehrswerts der mangelfreien Leistung.
Eine sog. Ohne- Rechnung- Abrede in Bezug auf andere als die vertragsgegenständlichen Leistungen hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber keinerlei Mängelansprüche geltend machen kann.
Hat der Auftragnehmer seine Leistung mangelhaft erbracht, handelt dieser treuwidrig, soweit er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Auftraggebers darauf beruft, die Gesetzeswidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags (BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 4, § 637 Abs. 1, 2; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; Anschluss an BGH, IBR 2008, 431; OLG Naumburg, Urteil vom 30.08.2018 – 2 U 1/18
vorhergehend: LG Magdeburg, 12.12.2017 – 11 O 226/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – VII ZR 198/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)