Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines VOB-Bauvertrags erklärt, so kann dieser für die Weiterführung der Arbeiten u.a. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers nutzen.
Insoweit genügt die Mitteilung des Auftraggebers, dass dieser die Baustelleneinrichtung gegen Entgelt weiter nutzen will. Einer Einigung über die Vergütungshöhe bedarf es nicht.
Ein Streit zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über die Höhe der Vergütung, bzw. darüber, ob diese schon beglichen ist, hat nicht zur Folge, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die weitere Verwendung seiner auf der Baustelle befindlichen Einrichtungen verbieten kann (IBRRS 2020, 0612; BGB §§ 858, 861, 862, 986 Abs. 1, § 1004 Abs. 1, 2; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2020 – 2-20 O 2/20 (nicht rechtskräftig)