Die vollständige Erneuerung der Fenster ist im Zweifel selbst dann Sache der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in räumlichen Bereichs des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zuweist und hierbei den Außenanstrich ausnimmt.
Eine Instandsetzung und Instandhaltung der Fenster umfasst gerade nicht zwangsläufig einen erforderlichen Austausch.
Lässt ein Wohnungseigentümer neue Fenster in Eigenregie sein Sondereigentum einbauen, steht ihm kein Anspruch auf Kostenerstattung zulasten der Instandhaltungsrücklage zu (BGB § 280 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 2; AG Bremen, Urteil vom 22.01.2016 – 29 C 55/15).