Für die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB genügt es nicht, wenn Wohnungseigentum nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter begründet worden ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten zeitlich erst nach der Begründung des Wohnungseigentums erfolgt. Wird das Wohnungseigentum erst nach dem Verkauf an den Dritten begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht aus (BGB § 280 Abs. 1, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1; BGH, Urteil vom 07.12.2016 – VIII ZR 70/16; vorhergehend: LG Frankenthal, 24.02.2016 – 2 S 253/15; AG Ludwigshafen, 12.05.2015 – 2e C 453/13).