Beseitigt der Auftragnehmer einen Mangel trotz Fristsetzung nicht, kann der Auftraggeber einen Kostenvorschuss in Höhe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Dabei muss er sich nicht auf die billigste Variante verweisen lassen, sondern darf grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen.
Unabhängig davon soll der Auftraggeber die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, für die sich ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender, Auftraggeber bei sachkundiger Beratung entscheiden würde (BGB §§ 254, 637 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 – 14 U 188/13; vorhergehend: LG Hannover, 30.10.2013 – 11 O 181/12).