Eine fehlerfreie Statik setzt voraus, dass die zu erwartende Bodensetzungen mit berücksichtigt werden. Ist die Statik von vorhersehbaren Geländeanschüttungen beeinflusst, ist auch dieser Faktor zu berücksichtigen.
Soweit der Statiker ein Hanggrundstück mit vorgesehenen Anschüttungen bearbeitet, muss dieser erkennen, dass ein Bodengutachten notwendig ist, damit die zu erwartenden und von diesem in seinen statischen Berechnungen zu berücksichtigenden Setzungen bestimmt werden können.
Bei mangelhafter Aussteifung eines Gebäudes gegen hangseitigen Erddruck ist die Haftungsquote ggf. zwischen Statiker, planendem Architekten und bauausführendem Unternehmer zu verteilen (BGB a.F. § 635; BGB §§ 195, 199, 426, 634 Abs. 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 – 7 U 36/09; vorhergehend: LG Mosbach, 05.02.2009 – 1 O 199/06, nachfolgend:BGH, 10.02.2016 – VII ZR 326/13 (NZB zurückgewiesen).