Die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks sind von dem Architekten zwingend zu berücksichtigen. Dabei muss dieser konkret vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Ferner hat der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen seiner Planung zu berücksichtigen.
Ob der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend dargetan hat, ist durch Würdigung im Einzelfall zu ermitteln. Eine Erklärung, wonach die Baukosten einen bestimmten Maximalbetrag nicht überschreiten sollen, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung dabei hinreichend zum Ausdruck.