Keine Haftung wegen Baukostenüberschreitung bei fehlender Vereinbarung zur Kostengrenze  0

Die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks sind von dem Architekten zwingend zu berücksichtigen. Dabei muss dieser konkret vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten. Ferner hat der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen seiner Planung zu berücksichtigen.

 

Ob der Auftraggeber seine Kostenvorstellungen ausreichend dargetan hat, ist durch Würdigung im Einzelfall zu ermitteln. Eine Erklärung, wonach die Baukosten einen bestimmten Maximalbetrag nicht überschreiten sollen, bringt die einzuhaltende Kostenvorstellung dabei hinreichend zum Ausdruck.

 

Eine Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung scheidet allerdings aus, soweit nicht feststellbar ist, dass eine bestimmte Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart wurde, dass dem Architekten eine entsprechende Vorgabe von dem Auftraggeber gemacht wurde, oder dass der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hatte (BGB §§ 280, 634 Nr. 4, § 636 OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014 – 23 U 166/12; vorhergehend:LG Mönchengladbach, 12.10.2012 – 11 O 98/07; nachfolgend:
BGH, 06.04.2016 – VII ZR 81/14 (NZB zurückgewiesen))

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