Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag für die Errichtung eines Fachmarktzentrums, nach der das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Sicherungsabrede unwirksam, die den Auftraggeber dazu berechtigt, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann (BGB §§ 307, 640, 765, 768, 770, 771; VOB/B §§ 12, 17; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 – 11 U 136/15; vorhergehend: LG Köln, 18.08.2015 – 27 O 139/15).