Anlässlich der Corona- Pandemie ist nach wie vor eine äußerst fragile öffentliche Gesundheitsstruktur gegeben, die das öffentliche Leben und zwischenmenschliche Kontakte erschwert, die beim Suchen einer Wohnung allerdings unerlässlich sind. Dies ist bei der Bestimmung einer Räumungsfrist zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 0136; BGB § 574; ZPO § 91 Abs. 1,§ 721 Abs. 6 Nr. 1; LG München II, Beschluss vom 29.09.2020 – 12 T 3267/20; vorhergehend: AG Ebersberg, 25.06.2020 – 9 C 121/20).