Ab 2021 sind Insolvenzstreitigkeiten sind Kammersachen  0

Die bei den Landgerichten ab 2021 eingehenden Insolvenzstreitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG sind originäre Kammersachen gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO (IBRRS 2021, 0758; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 348 Abs. 1;
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2021 – 13 O 35/21)

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