Hinsichtlich störender Immissionen verjährt der Abwehranspruch in drei Jahren  0

Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen störender Immissionen unterliegt der Verjährung.

 

In entsprechender Anwendung des § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002 drei Jahre (IBRRS 2018, 3605; BGB §§ 195196199 Abs. 1; § 1004; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.08.2018 – 1 A 11843/17).

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