Keine Kostenerstattungspflicht des Schädigers für Sachverständigengutachten  0

Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht, bzw. zur Schadensermittlung, ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17.09.1962 – III ZR 212/61VersR 1962, 1103, 1104).
Insoweit handelt der Versicherer zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (IBRRS 2018, 3550; VVG § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1; BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17; vorhergehend: OLG Karlsruhe, 10.07.2017 – 1 U 130/16; LG Mannheim, 14.06.2016 – 11 O 99/15).

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