Vergütung erst nach Abnahme  0

Putz- und Estricharbeiten im Keller zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn der Auftragnehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt wird.

 

Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers setzt die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber voraus. Diese kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

 

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass die Leistung abnahmereif, das heißt im Wesentlichen frei von Mängeln ist.

Der Einzug in ein Gebäude stellt jedenfalls dann keine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber die Abnahme zuvor wegen wesentlicher Mängel ausdrücklich verweigert hat (IBRRS 2018, 3604; VOB/B § 2 Abs. 1, 2, § 12 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 12.01.2016 – 9 U 1621/15 Bau; vorhergehend: LG München I, 14.04.2015 – 5 O 25205/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 32/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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