Hinfälligkeit vereinbarter Vertragsstrafe bei verschobenem Fertigstellungstermin  0

Keine Minderleistungen, sondern Mängel liegen vor, wenn notwendige Bescheinigungen, die Bauakte, oder Statistiken fehlen.
Ein Mangel ist auch zu bejahen, wenn lediglich zwei, statt der vereinbarten vier, Türen eingebaut wurden.
Ein Zuschlag für Regiekosten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er konkret begründet wird. Dies ist z. B. bei dem notwendigen Einsatz eines Architekten zu bejahen.
Eine Vertragsstrafe ist bezüglich des ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt dann nicht verwirkt, wenn dieser einvernehmlich verschoben wurde.
Für etwaige neue Fertigstellungstermine gilt die Vertragsstrafe nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin vereinbart wurde.
Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn Vertragstermine einvernehmlich zwischen den Parteien geändert werden, hängt im Wesentlichen von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall, sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Für eine Weitergeltung der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist spricht es, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert wurde.
Eine vereinbarte Vertragsstrafenregelung wird insgesamt hinfällig, wenn auftraggeberseits bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Terminablaufs zwingen (BGB §§ 339, 633, 634 Nr. 2, § 637; VOB/B §§ 11, 13 Nr. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – 5 U 81/15; vorhergehend: LG Düsseldorf, 03.06.2015 – 11 O 80/14).

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