Liegen schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters vor, kann die Eigenbedarfskündigung des Vermieters, der die streitgegenständliche Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstätte nachweislich werktags für sich nutzen möchte, scheitern.
Die Kündigung stellt dann eine Härte für den Mieter i. S. d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB dar, wenn dieser infolge der Vertragsbeendigung wirtschaftliche, finanzielle, gesundheitliche, familiäre, oder persönliche, Nachteile zu befürchten hat. Diese Nachteile müssen nicht mit Sicherheit feststehen. Insbesondere bei gesundheitlichen Nachteilen genügt allerdings die ernsthafte Gefahr ihres Eintritts.
Ein krebskranker Mieter, der vorübergehend nicht sprechen kann, ist aufgrund seines körperlichen Zustands weder in der Lage, eine Ersatzwohnung zu finden, noch dorthin umzuziehen. Die fristgerechte Beendigung des Mietverhältnisses stellt wegen der erschwerten Wohnungssuche eine unangemessene Härte dar (BGB § 573 Abs. 1, 2, § 574; WEG § 8 Abs. 1; ZPO § 721; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.06.2016 – 116 C 190/16).