Besondere Überwachung bei Ausführung einer „weißen Wanne“ erforderlich  0

Bei kritischen Bauabschnitten, die besondere Gefahrenquellen bergen, wie z. B. der Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. „weiße Wanne“, ergeben sich für den bauleitenden Architekten erhöhte Überwachungspflichten.

 

Der Überwachungstätigkeit des Architekten sind dort Grenzen gesetzt, wo sich diese aus dem von ihm zu erwartenden Wissensstand ergeben. Aufgabe des Architekten ist es allerdings, die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen. So kann der Architekt beispielsweise die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen (BGB a.F. §§ 634, 635; HOAI 1996 § 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2016 – 5 U 135/14; vorhergehend: LG Düsseldorf, 04.12.2014 – 5 O 771/06).

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