Bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung darf der Auftragnehmer darf grundsätzlich von „normalen“ Betriebsumständen ausgehen. Daher ist eine Krananlage, die bei starkem Nebel und hoher Luftfeuchtigkeit nicht funktioniert, nicht mangelhaft, soweit sich der Auftragnehmer auf derartige Umgebungsbedingungen einstellen musste.
Wird vom Auftraggeber als Mangel u.a. der Defekt eines Lesekopfs und die Unbrauchbarkeit des Messsystems genannt, wird das Mangelsymptom eines Ausfalls der gesamten Anlage bei offener Mängelursache nicht gerügt.
Der Mängelbeseitigung wird im Rahmen der VOB/B der Vorrang eingeräumt. Eine Minderung kommt lediglich unter den in § 13 Abs. 6 VOB/B genannten Voraussetzungen in Betracht. Dazu ist im Prozess hinreichend vorzutragen (IBRRS 2021, 0649; BGB §§ 133, 157, 633 Abs. 2 Satz 1; VOB/B § 13 Abs. 1, 6;
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2019 – 10 U 330/19
vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2019 – 10 U 330/19; LG Rottweil, 29.03.2019 – 3 O 130/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 269/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).