Der Verwalter kann die Zuordnung eines Beitragsrückstands zum betreffenden Eigentümer in Form einer Saldoauflistung vornehmen und diese dem Einladungsschreiben beifügen.
Um das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme eines säumigen Zahlers abschätzen zu können, ist es erforderlich, dass nicht nur dessen Rückstand, sondern auch die Person des Schuldners im Vorfeld bekannt gemacht wird.
Maßgeblich ist, dass der Verwalter sich einerseits lediglich an einen überschaubaren und andererseits an den für die Entscheidungsfindung zuständigen Personenkreis wendet (IBRRS 2021, 0795; DS-VGO Art. 4, 6; LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020 – 5 S 50/20; vorhergehend: AG Brake, 19.12.2019 – 3 C 153/19).