Werden Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB gleichzeitig geltend gemacht, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.
Das Gleiche gilt, soweit neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.
Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB richtet sich nach dem vollen Wert der zu sichernden Forderung.
Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, soweit der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vermeiden will, sondern es diesem allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden (IBRRS 2021, 0812; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 650e, 650f; ZPO §§ 3, 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 4 U 90/19; vorhergehend: LG Hamburg, 20.06.2019 – 317 O 34/19).