Genossenschaftsmitglied darf Nicht- Mitglied als Untermieter aufnehmen  0

Ist ein Wohnungsmieter Genossenschaftsmitglied und unterhält dieser aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt an seinem Arbeitsort, kann ein Zimmer der Genossenschaftswohnung auch an jemanden untervermietet werden, der selbst nicht Genossenschaftsmitglied ist. Die Entlastung von Kosten der doppelten Haushaltsführung stellt ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung dar.

 

Der vermietenden gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft ist die Untervermietung zumutbar, da sich üblicherweise weder im Mietvertrag noch in der Satzung anderslautende Regelungen finden und diese daher an die Mieterschutzbestimmungen des BGB gebunden ist. Der Bestandsschutz von Mietverhältnissen hat generell Vorrang vor einem eventuellen Freimachungsinteresse sonstiger Mietbewerber (BGB § 553; LG Köln, Urteil vom 08.11.2012 – 1 S 7/12; vorhergehend: AG Köln, 24.11.2011 – 210 C 422/10).

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