Grundsätzlich steht es dem Auftraggeber frei, welchen Gesamtschuldner dieser in Anspruch nimmt.
Die Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein.
Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber den Bauüberwacher wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, obwohl der Bauunternehmer nachbesserungsbereit ist und der Auftraggeber folglich auf einfachere und billigere Weise die Beseitigung des Mangels verlangen bzw. erlangen kann (BGB §§ 242, 280 Abs. 1, §§ 281, 631, 634 Nr. 4, § 636; OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2016 – 13 U 74/16).