Soll der Auftragnehmer neben der Anlieferung von diesem herzustellenden Pneumatikzylindern, auch umfangreiche Planungs-, Konstruktions-, Anpassungs- und Montageleistungen erbringen, auf die mehr als zwei Drittel der vereinbarten Gesamtvergütung entfallen, liegt ein Werk- anstatt eines Werklieferungs- oder Kaufvertrages vor.
Kaufvertragliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen im Werkvertragsrecht für den Auftraggeber nicht (BGB §§ 346, 631, 634 Nr. 3, § 651; HGB §§ 377, 381 Abs. 2OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2013 – 25 U 166/12; vorhergehend: LG Kassel, 15.08.2012 – 6 O 2027/10; nachfolgend:BGH, 10.02.2016 – VII ZR 304/13 (NZB zurückgewiesen))