Gartenplaner hat Anspruch auf einwandfreie Pläne des Bauherrn  0

Beauftragt der Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen dritten Architekten mit der Planung der zugehörigen Außenanlagen, trifft ihn grundsätzlich die Obliegenheit, dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten die erforderlichen Pläne und Unterlagen für die mangelfreie Erstellung seiner Planung zur Verfügung zu stellen.

 

Im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten muss sich der Besteller das Verschulden des mit der Objektplanung beauftragte Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen, wenn diese fehlerhaft ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15.05.2013 – VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 = IBR 2013, 476) BGB § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 278; BGH, Urteil vom 14.07.2016 – VII ZR 193/14; vorhergehend:OLG Celle, 24.07.2014 – 16 U 59/13LG Stade, 20.03.2013 – 5 O 282/11

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